Statuten
Statuten Verein Generation Eglisau |
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1 |
Zweck des Vereins |
1.1 |
Unter dem Namen „Verein Generation Eglisau“ besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Eglisau. |
1.2 |
Der Verein will an gemeinnützigen und kulturellen Bestrebungen in der Gemeinde mitarbeiten, z.B. durch Organisation von Diensten, Kursen, Vorträgen, usw. |
1.3 |
Der Verein bezweckt Kontakte, Aktivitäten und Einrichtungen für Kinder und Erwachsene zu fördern. |
1.4 |
Der Verein kann auch andere gemeinnützige Organisationen unterstützen. |
2 |
Mitgliedschaft |
2.1 |
· Aktivmitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Vereinsziele unterstützen.
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2.2 |
Ab dem 80. Altersjahr werden Aktivmitglieder automatisch Ehrenmitglieder und mit Stimm- und Wahlrecht zur Generalversammlung eingeladen. |
2.3 |
Die Mitgliedschaft kann jederzeit auf Ende des Kalenderjahres durch Mitteilung an den Vorstand gekündigt werden. |
3 |
Organe |
3.1 |
die Generalversammlung |
3.2 |
der Vorstand |
3.3 |
die RevisorInnen |
4 |
Die Generalversammlung |
4.1 |
Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr durchgeführt, in der Regel im ersten Quartal. |
4.2 |
Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Nennung der Geschäfte, mind. 2 Wochen vor der Generalversammlung. |
4.3 |
Die normalen Geschäfte sind:
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4.4 |
Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. |
5. |
Der Vorstand |
5.1 |
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selber. |
5.2 |
Die Verantwortung des Vorstands umfasst |
6 |
Die RechnungsrevisorInnen |
6.1 |
Die Kontrollstelle über die Rechnungsführung besteht aus zwei RevisorInnen. |
7 |
Rechnungswesen |
7.1 |
den Mitgliederbeiträgen und Spenden |
7.2 |
den Zinsen der angelegten Kapitalien |
8 |
Haftung |
8.1 |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
9 |
Auflösung des Vereins |
9.1 |
Die Statuten können durch Beschluss der Generalversammlung mit der Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgeändert werden. Die Änderungen müssen schriftlich der Einladung zur Generalversammlung beigelegt werden. |
9.2 |
Im Falle der Auflösung geht das Vereinsvermögen an die Politische Gemeinde Eglisau über, die es treuhänderisch während 10 Jahren für die allfällige Gründung eines Vereins mit gleichem oder ähnlichem Zweck zinstragend verwaltet. Kommt es zu keiner Neugründung, soll die Politische Gemeinde das Vermögen für Sozialaufgaben verwenden, die Fonds den Zweckbestimmungen entsprechend. |
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 23. Oktober 2014 genehmigt worden und treten sofort in Kraft. |
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Eglisau, 23. Oktober 2014 |
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